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In Fällen, in denen Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Verpflichtung des Mitführens eines Unionsbefähigungszeugnisses gewähren, sollten sie Unionsbefähigungszeugnisse für Personen anerkennen, die auf denjenigen ihrer nationalen Binnenwasserstraßen tätig sind, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, in dem die Ausnahme Anwendung findet. Diese Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die betreffenden Binnenwasserstraßen auch dafür sorgen, dass die Daten zu den Fahrzeiten und den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch von Inhabern eines Unionsbefähigungszeugnisses validiert werden, wenn das Besatzungsmitglied dies beantragt. Zudem sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen und Sanktionen festlegen und durchsetzen, um Betrug und andere rechtswidrige Praktiken auf diesen nicht verbundenen Binnenwasserstraßen im Zusammenhang mit Unionsbefähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern zu verhindern.
Mitgliedstaaten, die Ausnahmen von der Verpflichtung des Mitführens eines Unionsbefähigungszeugnisses gewähren, sollten die Möglichkeit haben, die…
Einem Mitgliedstaat, in dem es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundene Binnenwasserstraße gibt und der sich gemäß dieser…
Mangels grenzüberschreitender Tätigkeiten auf bestimmten nationalen Binnenwasserstraßen und zur Senkung von Kosten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit…
Die Mitgliedstaaten sollten — unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus — die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie in bestimmten Fällen im…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder einer Decksmannschaft, die Binnenwasserstraßen der Union befahren, ein im Einklang mit Artikel 11…
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG und somit gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.