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Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für andere Binnenschifffahrtsberufe als Schiffsführer. Die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen bzw. Patenten auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG ist jedoch für die regelmäßigen und häufigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in der Binnenschifffahrt — insbesondere auf mit Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbundenen Binnenwasserstraßen — keine optimale Lösung.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG finden in dem Fall, dass für einen bestimmten reglementierten Beruf andere spezielle Regelungen unmittelbar…
Die Richtlinie 2005/36/EG bleibt gültig für Mitglieder einer Decksmannschaft, die nicht Inhaber eines nach dieser Richtlinie ausgestellten…
Die Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates sind die ersten Schritte hin zur Harmonisierung und Anerkennung der Berufsqualifikationen von…
Eine von der Kommission 2014 zu Bewertungszwecken durchgeführten Studie belegt, dass die Beschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinien 91/672/EWG und…
Es sollten Übergangsmaßnahmen nicht nur für das Problem der Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die gemäß der Richtlinie 96/50/EG, der Verordnung über das…
Unbeschadet der allgemeinen Regelung zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.