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Einem Mitgliedstaat, in dem es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundene Binnenwasserstraße gibt und der sich gemäß dieser Richtlinie gegen die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen entscheidet, würde eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung auferlegt werden, müsste er alle Bestimmungen dieser Richtlinie umsetzen und anwenden. Daher sollte ein solcher Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen über die Ausstellung von Befähigungszeugnissen ausgenommen werden, solange er bei seiner Entscheidung bleibt, keine Unionsbefähigungszeugnisse auszustellen. Ein solcher Mitgliedstaat sollte dennoch verpflichtet sein, in seinem Hoheitsgebiet die Unionsbefähigungszeugnisse anzuerkennen, um die Mobilität der Arbeitskräfte in der Union zu fördern, den mit dieser Mobilität verbundenen Verwaltungsaufwand zu mindern und die Binnenschifffahrt als Berufsweg attraktiver zu gestalten.
Mitgliedstaaten, die Ausnahmen von der Verpflichtung des Mitführens eines Unionsbefähigungszeugnisses gewähren, sollten die Möglichkeit haben, die…
In Fällen, in denen Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Verpflichtung des Mitführens eines Unionsbefähigungszeugnisses gewähren, sollten sie…
Mangels grenzüberschreitender Tätigkeiten auf bestimmten nationalen Binnenwasserstraßen und zur Senkung von Kosten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit…
Die Mitgliedstaaten sollten — unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus — die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie in bestimmten Fällen im…
In einigen Mitgliedstaaten ist die Binnenschifffahrt eine beschränkte Aktivität, die nur in geografisch abgegrenzten Gebieten oder jahreszeitlich auf…
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen, solange die Binnenschifffahrt in seinem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.