Erwägungsgrund 7 32017L2397
Schiffsführer, die unter Bedingungen fahren, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen, sollten über besondere Berechtigungen verfügen, insbesondere für das Fahren in Großverbänden, das Führen von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff verwenden, das Fahren bei schlechter Sicht, das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter oder das Befahren von Wasserstraßen, die besondere Risiken für die Schifffahrt darstellen. Zur Erlangung solcher Berechtigungen sollten Schiffsführer besondere zusätzliche Befähigungen nachweisen müssen.