Erwägungsgrund 11 32018L1673
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte Arten von Geldwäsche auch dann strafbar sind, wenn sie vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, aus denen die Vermögensgegenstände stammen, begangen wurde (Selbstgeldwäsche). Betrifft die Geldwäsche in derlei Fällen nicht nur den bloßen Besitz oder die Verwendung von n, sondern auch den Transfer, den Umtausch, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen und hat sie weitere Schäden als die durch die kriminelle Tätigkeit bereits verursachten Schäden zur Folge, indem beispielsweise die aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Vermögensgegenstände in den Verkehr gebracht werden und dabei ihr illegaler Ursprung verschleiert wird, sollte diese Geldwäsche-Tätigkeit strafbar sein.