Erwägungsgrund 4 32018L1673
Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates enthält Bestimmungen über die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand. Dieser Rahmenbeschluss ist jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche ist nicht ausreichend stimmig, um die Geldwäsche in der gesamten Union wirksam zu bekämpfen und führt zu Durchsetzungslücken und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten.