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Die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste sollte gemäß der Richtlinie 2010/13/EU unter anderem durch Gebärdensprache, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel und Audiobeschreibung hergestellt werden. Diese Richtlinie gilt jedoch weder für Funktionen oder Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, noch gilt sie für Barrierefreiheitsfunktionen elektronischer Programmführer (EPG). Diese Richtlinie lässt daher Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheit von Diensten, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten — wie etwa Webseiten, Online-Anwendungen oder EPG —, oder der Bereitstellung von Informationen zu Barrierefreiheit und in barrierefreien Formaten unberührt.
Elektronische Identifizierungsmittel, Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte werden in einfacher und verständlicher…
Die Gewährleistung der Barrierefreiheit audiovisueller Inhalte ist eine wesentliche Anforderung im Zusammenhang mit den im Übereinkommen der Vereinten Nationen…
Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, gewährleisten den barrierefreien Zugang, gestalten die Auswahl der Angebote…
Mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG wurden in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in…
Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist untrennbar mit…
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit erforderlich, in der Lage sein, Unternehmen dazu zu verpflichten, Zugang zu den in einem Anhang dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.