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Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen an die ERGA zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr technischen Sachverstand und Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren — auch zu auf Selbst- und Koregulierung beruhenden Verhaltenskodizes — fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA nicht bindende Stellungnahmen zur Rechtshoheit, zu Maßnahmen, die vom freien Empfang abweichen, und zu Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Rechtshoheit abgeben. Die ERGA sollte ferner in der Lage sein, technische Beratung zu allen Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem Rahmen für audiovisuelle Mediendienste anzubieten, darunter in den Bereichen Hassreden und Jugendschutz, sowie zu den Inhalten audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel mit hohem Fett-, Salz- oder Natrium- sowie Zuckergehalt.
Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 3 oder 4 nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt,…
Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die…
Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die…
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Regulierungsbehörden oder -stellen angemessene Maßnahmen ergreifen, um…
Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene beraten.…
Es ist zweckmäßig, die Video-Sharing-Plattform-Anbieter so weit wie möglich in die Umsetzung der nach der Richtlinie 2010/13/EU zu treffenden angemessenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.