Erwägungsgrund 13 32024R1083
Der Begriff „staatliche Werbung“ im Sinne der vorliegenden Verordnung sollte weit als Werbebotschaften oder Eigenwerbungstätigkeiten, öffentliche Mitteilungen oder Informationskampagnen umfassend verstanden werden, die durch oder für ein breites Spektrum von Behörden oder öffentlichen Stellen, einschließlich nationaler oder subnationaler Regierungen, Regulierungsbehörden oder -stellen sowie von nationalen oder subnationalen Regierungen kontrollierter Stellen, oder in deren Namen unternommen werden. Eine solche Kontrolle kann sich aus Rechten, Verträgen oder anderen Mitteln ergeben, durch die die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf eine Stelle auszuüben, gewährt wird. Insbesondere sind Eigentum an Kapital oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens eines Unternehmens oder Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Abstimmungen oder Beschlüsse der Organe einer Stelle gewähren, entscheidende Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Die Begriffsbestimmung „staatliche Werbung“ sollte jedoch keine öffentlichen Mitteilungen, die durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, umfassen, wie Notfallmeldungen von Behörden oder Stellen, die z. B. bei Naturkatastrophen oder Gesundheitskrisen, Unfällen oder anderen plötzlichen Zwischenfällen, die Einzelpersonen schaden können, erforderlich sind. Sobald die Notlage zu Ende ist, sollten Mitteilungen, die mit dieser Notlage im Zusammenhang stehen und gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung herausgegeben, gefördert, veröffentlicht oder verbreitet werden, als staatliche Werbung gelten.