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Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gelten für öffentliche elektronische Kommunikationsnetze. Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, bei denen es sich nicht um öffentliche Netze handelt, unterliegen keinerlei Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen unterliegen können.
Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 15 befugten Unternehmen verpflichtet,…
soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern,…
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher…
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder…
Die zuständigen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz über Funk-LAN sowie die Nutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.