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Mit Blick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell und davon, ob es sich um ein vertikal integriertes oder ein separates Unternehmen handelt, zum Zwecke der durchgehenden Konnektivität und des Zugangs zum Internet die Möglichkeit der Zusammenschaltung zu angemessenen Bedingungen besteht.
Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 68 Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern,…
der Betreiber die Merkmale gemäß Artikel 80 Absatz 1 aufweist und Unternehmen mittels Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität zu fairen,…
Bei der Entwicklung und Genehmigung von Netzanschlussbestimmungen sollten die Regulierungsbehörden, Mitgliedstaaten und Netzbetreiber sicherstellen, dass die…
Bei der Entwicklung und Genehmigung von Netzanschlussbestimmungen sollten die Regulierungsbehörden, Mitgliedstaaten und Netzbetreiber sicherstellen, dass die…
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung garantiert, dass Unternehmen mit wesentlicher Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerren, insbesondere wenn es sich um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.