Erwägungsgrund 59 32018L1972
Zur Verringerung der Belastung durch Berichts- und Informationspflichten der Netz- und Diensteanbieter sowie der betreffenden zuständigen Behörde sollten solche Verpflichtungen angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Insbesondere sollten doppelte Informationsanfragen durch die zuständige Behörde und das GEREK sowie der systematische und regelmäßige Nachweis der Erfüllung aller an eine Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen vermieden werden. Den Unternehmen sollte bewusst sein, wozu die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Für statistische Zwecke kann von den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eine Meldung verlangt werden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.