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Netzbetreiber, die den Zugang zu ihren eigenen Kunden kontrollieren, tun dies durch Nummern oder Adressen aus einem veröffentlichten Nummerierungs- oder Adressierungsbereich, die eindeutig identifiziert sind. Andere Netzbetreiber müssen in der Lage sein, diesen Kunden Anrufe zuzustellen, und müssen sich deshalb direkt oder indirekt zusammenschalten können. Es ist deshalb angezeigt, Rechte und Pflichten zur Verhandlung über die Zusammenschaltung festzulegen.
Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 15 befugten Unternehmen verpflichtet,…
In dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen und den…
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind berechtigt und auf Verlangen anderer Unternehmen verpflichtet, mit diesen über ein Angebot auf Zugang und…
verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende Konnektivität und…
Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer…
Die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.