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Die gemeinsame Nutzung passiver Infrastrukturen, die der Bereitstellung drahtloser elektronischer Kommunikationsdienste unter Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Grundsätze dienen, kann besonders zweckmäßig sein, um eine bestmögliche Anbindung an Netze mit sehr hoher Kapazität in der gesamten Union zu ermöglichen, insbesondere in weniger dicht besiedelten Gebieten, in denen eine Replizierung nicht durchführbar ist und die Gefahr besteht, dass den Endnutzern keine solche Netzanbindung zur Verfügung gestellt wird. In Ausnahmefällen sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden in der Lage sein, eine solche Nutzung oder den lokalisierten Roamingzugang nach dem Unionsrecht aufzuerlegen, wenn diese Möglichkeit im Rahmen der ursprünglichen Bedingungen für die Erteilung der Nutzungsrechte ausdrücklich niedergelegt wurde und wenn sie jeweils den Nutzen dahingehend nachweisen können, dass dadurch unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse, die dazu führen, dass der Zugang zu Netzen oder Diensten sehr lückenhaft oder unmöglich ist, ausgeräumt werden; hierbei müssen sie verschiedene Faktoren berücksichtigen, unter anderem insbesondere den Bedarf der Versorgung entlang wichtiger Verkehrswege, den Bedarf der Endnutzer an Auswahlmöglichkeiten und einer besseren Dienstqualität und das Erfordernis, Anreize für den Infrastrukturausbau zu bewahren. Haben Endnutzer keinen Zugang und kann diesem Umstand mit der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen allein nicht abgeholfen werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung aktiver Infrastrukturen aufzuerlegen. Hierdurch behalten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Flexibilität, sich für die am besten geeignete Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung oder Zugangsverpflichtung zu entscheiden, die im Hinblick auf die Art des aufgetretenen Problems verhältnismäßig und gerechtfertigt sein sollte.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden befugt sind, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze…
Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Auferlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen…
Zur Bewältigung ansonsten unüberwindbarer wirtschaftlicher oder physischer Hindernisse bei der Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste an…
In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden…
Die Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation erfordert die Beseitigung von Hindernissen für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang…
Wird Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf Nutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.