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Die nationalen Regulierungsbehörden sollten relevante geografische Märkte in ihrem Gebiet festlegen und dabei weitestmöglich die im Einklang mit dieser Richtlinie angenommene Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden „Empfehlung“) sowie die nationalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigen. Sie sollten deshalb mindestens die Märkte analysieren, die in der Empfehlung behandelt werden, darunter auch die Märkte, die zwar dort aufgeführt sind, aber im besonderen nationalen oder lokalen Kontext nicht mehr reguliert werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner die Märkte analysieren, die nicht in der Empfehlung aufgeführt sind, aber dennoch in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf der Grundlage früherer Marktanalysen reguliert werden, wie auch sonstige Märkte, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die drei in dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien erfüllt sind.
Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb…
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 64 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der…
Im Falle länderübergreifender Märkte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden…
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen die unterschiedlichen…
Die länderübergreifenden Märkte können abgegrenzt werden, wenn dies aufgrund der Definition des geografischen Marktes gerechtfertigt ist, wobei alle angebots-…
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.