Erwägungsgrund 64 32018L1972
Zwar können Marktteilnehmer ihre Aufbaupläne aus unvorhergesehenen, objektiven und berechtigten Gründen ändern, jedoch sollten sich die zuständigen Behörden einschalten, auch wenn öffentliche Mittel betroffen sind, und gegebenenfalls Sanktionen verhängen, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt hat. Für die Zwecke der einschlägigen Bestimmung über Sanktionen sollte als grobe Fahrlässigkeit gelten, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle aufgrund eines Verhaltens oder der internen Organisation die Sorgfaltspflicht bezüglich der bereitgestellten Informationen schwerwiegend vernachlässigt und somit irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt. Es sollte die Regel gelten, dass grobe Fahrlässigkeit auch dann vorliegt, wenn das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle nicht wusste, dass die bereitgestellten Informationen irreführend, fehlerhaft oder unvollständig sind, das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle dies aber hätte wissen müssen, wenn es bzw. sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte oder entsprechend organisiert gewesen wäre. Es ist wichtig, dass die Sanktionen angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und öffentlich finanzierte Projekte hinreichend abschreckend sind. Das Recht, nach nationalem Recht Schadenersatz zu verlangen, sollte durch die Bestimmungen über Sanktionen nicht berührt werden.