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Geografische Märkte werden — z. B. aufgrund der Art, wie der nationale oder lokale Netzausbau betrieben wird, was die Grenzen der potenziellen Marktmacht von Unternehmen in Bezug auf das Vorleistungsangebot bestimmt — unter Umständen als nationale oder subnationale Märkte definiert, obwohl eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage vonseiten einer oder mehrerer Kategorien von Endnutzern besteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um die Nachfrage von gewerblichen Endnutzern handelt, die an verschiedenen Standorten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätig sind. Wird diese länderübergreifende Nachfrage von den Anbietern nicht hinreichend gedeckt, z. B. wenn eine Fragmentierung entlang der nationalen Grenzen oder eine lokale Fragmentierung vorliegt, so kann dies Hindernisse im Binnenmarkt hervorrufen. Das GEREK sollte deshalb ermächtigt sein, Leitlinien über gemeinsame Regulierungsansätze für nationale Regulierungsbehörden auszuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass die länderübergreifende Nachfrage in befriedigendem Maße gedeckt werden kann, sodass eine Grundlage für die unionsweite Interoperabilität von Vorleistungsprodukten vorhanden ist und trotz der Fragmentierung auf der Angebotsseite Effizienz und Größenvorteile ermöglicht werden. Die Leitlinien des GEREK sollten als Orientierung für die Handlungsmöglichkeiten der nationalen Regulierungsbehörden bei der Verfolgung des Binnenmarktziels dienen, wenn sie Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auf nationaler Ebene Verpflichtungen auferlegen, sowie als Orientierung für die Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Vorleistungsprodukte, die eine solche ermittelte länderübergreifende Nachfrage im Interesse des Binnenmarkts decken können.
Stellt das GEREK fest, dass seitens der Endnutzer eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage besteht, die nicht hinreichend auf kommerzieller oder…
Im Falle der Feststellung einer länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die…
Wenn die Kommission oder mindestens zwei betroffene nationale Regulierungsbehörden einen begründeten Antrag zusammen mit ergänzenden Unterlagen einreichen,…
Durchführung von Analysen der potenziellen länderübergreifenden Märkte gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der länderübergreifenden…
Die länderübergreifenden Märkte können abgegrenzt werden, wenn dies aufgrund der Definition des geografischen Marktes gerechtfertigt ist, wobei alle angebots-…
Bei der Prüfung der Regulierung von Vorleistungsmärkten zur Lösung von Problemen auf der Endkundenebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.