Erwägungsgrund 66 32018L1972
Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen konsultieren, ihnen entsprechend der Komplexität des Sachverhalts ausreichend Zeit geben, um Anmerkungen zu machen, und ihre Stellungnahmen berücksichtigen, ehe sie einen endgültigen Beschluss fassen. Damit sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefasst werden, nicht nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarktes oder andere Ziele des AEUV auswirken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Beschlussentwürfe auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden notifizieren, damit sie hierzu Stellung nehmen können. Die zuständigen Behörden sollten die interessierten Parteien in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen zu allen Maßnahmenentwürfen anhören, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken.