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Den Mitgliedstaaten ist es nicht erlaubt, den Marktteilnehmern Finanzbeiträge für Maßnahmen aufzuerlegen, die nicht Teil der Universaldienstverpflichtungen sind. Einzelnen Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, besondere Maßnahmen (außerhalb der Universaldienstverpflichtungen) aufzuerlegen und sie im Einklang mit dem Unionsrecht zu finanzieren, nicht jedoch durch Beiträge der Marktteilnehmer.
Wenn die Nettokosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels aufgeteilt werden, haben die Mitgliedstaaten ein Aufteilungsverfahren einzuführen, das von der…
Beschließt ein Mitgliedstaat, der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen nach…
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch…
Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch…
Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedstaat, der von diesen Unternehmen verlangt wird, an den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.