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Die Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sind dazu verpflichtet, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe bereitzustellen. In Ausnahmefällen, d. h. aufgrund mangelnder technischer Machbarkeit, besteht für sie unter Umständen nicht die Möglichkeit, den Zugang zu Notdiensten oder die Anruferstandortermittlung bereitzustellen. In diesen Fällen sind die Kunden im Vertrag entsprechend darüber zu informieren. Diese Anbieter sollten ihre Kunden hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag in klarer und transparenter Weise aufklären und den Vertrag aktualisieren, falls die Bereitstellung des Zugangs zu Notdiensten geändert wird, beispielsweise auf den Rechnungen. Dabei sollte auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das Versorgungsgebiet auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des Kommunikationsdienstes und der verfügbaren Infrastruktur bestehen. Wird der Dienst nicht über eine Verbindung bereitgestellt, die für eine bestimmte Dienstqualität ausgelegt ist, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über eine solche Verbindung bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik und die bestehenden Qualitätsnormen sowie die in dieser Richtlinie aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden sowie den Notdiensten und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste…
Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die Anrufe ermöglichen, sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob Zugang…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste einen zuverlässigen und ordnungsgemäß…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Gespräche über…
Gegenwärtig hängen die durchgehende Konnektivität und der Zugang zu Notdiensten davon ab, dass die Endnutzer nummerngebundene interpersonelle…
Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.