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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste einen zuverlässigen und ordnungsgemäß funktionierenden Zugang zu Notdiensten bereitstellen und dabei nationale Spezifikationen und Kriterien sowie das Leistungsvermögen der nationalen Notrufabfragestellen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Notrufabfragestellen nicht in der Lage sind, Notrufe in mehr als einer Sprache zu bearbeiten. Wird ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst nicht über eine Verbindung bereitgestellt, die für eine bestimmte Dienstqualität ausgelegt ist, kann der Diensteanbieter möglicherweise nicht sicherstellen, dass über seinen Dienst getätigte Notrufe mit der gleichen Zuverlässigkeit zu der am besten geeigneten Notrufabfragestelle geleitet werden. Solchen netzunabhängigen Anbietern, d. h. Anbietern, die nicht mit einem Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze integriert sind, ist es unter Umständen technisch nicht möglich, Angaben zum Anruferstandort bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Normen für eine exakte und zuverlässige Weiterleitung und Verbindung zu den Notdiensten schnellstmöglich festgelegt werden, damit netzunabhängige Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Notdiensten und der Bereitstellung von Angaben zum Anruferstandort in vergleichbarem Maße erfüllen können, wie es von anderen Anbietern solcher Kommunikationsdienste verlangt wird. Wenn solche Normen und die zugehörigen Notrufabfragestellen noch nicht eingeführt wurden, sollten für den Zugang zu Notdiensten keine netzunabhängigen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste erforderlich sein, es sei denn, dies geschieht auf eine Art und Weise, die technisch machbar und wirtschaftlich ist. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass ein Mitgliedstaat eine einzelne zentrale Notrufabfragestelle für den Empfang von Notrufen benennt. Gleichwohl sollten solche Anbieter die Endnutzer davon in Kenntnis setzen, wenn der Zugang zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 oder zu Angaben zum Anruferstandort nicht unterstützt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden sowie den Notdiensten und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Gespräche über…
Die Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sind dazu verpflichtet, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe bereitzustellen. In…
Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notrufdienste unter einer oder mehreren…
Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die Anrufe ermöglichen, sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob Zugang…
Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, Notdienste über kostenlose und nicht an Zahlungsmittel gebundene Notrufe mittels Geräten zu erreichen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.