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Die Mitgliedstaaten sollten selbst bestimmen können, ob Vorschläge für alternative Systeme zu mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten derartigen Diensten wirklich gleichwertig sind, wobei den entsprechenden Leitlinien des GEREK weitestmöglich Rechnung zu tragen ist. Diese Leitlinien sollten nach Konsultation der für die Notrufabfragestellen verantwortlichen nationalen Behörden ausgearbeitet werden, damit die Notfallexperten bei ihrer Ausarbeitung eine Rolle spielen und die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten dieselbe Auffassung davon haben, was für die vollständige Verwirklichung derartiger öffentlicher Warnsysteme in den Mitgliedstaaten benötigt wird, wobei zugleich zu gewährleisten ist, dass Unionsbürger bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat wirklich geschützt sind.
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass öffentliche Warnungen über öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, bei…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste einen zuverlässigen und ordnungsgemäß…
Um auf technische Entwicklungen im Bereich der Präzision von Angaben zum Anruferstandort, des gleichwertigen Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen und der…
In künftigen IP-Netzen, bei denen die Bereitstellung eines Dienstes von der Bereitstellung des Netzes getrennt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten…
Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, Notdienste über kostenlose und nicht an Zahlungsmittel gebundene Notrufe mittels Geräten zu erreichen, die…
Was die Übermittlung von öffentlichen Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen über elektronische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.