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Im Einklang mit den Zielen der Charta und den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegten Verpflichtungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Endnutzer, auch Endnutzer mit Behinderungen, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einen einfachen und gleichwertigen Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Diensten haben, und zwar unabhängig davon, an welchem Ort in der Union sie ansässig sind. Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 22 sieht vor, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 AEUV den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden genaue Anforderungen festlegen, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer…
Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen stellen die…
In der Erklärung Nr. 22 zu Personen mit einer Behinderung, die dem Vertrag von Amsterdam beigefügt ist, kam die Konferenz der Vertreter der Regierungen der…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union…
Im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch den Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.