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Damit Endnutzer mit Behinderungen den Wettbewerb und die Auswahl an Diensteanbietern nutzen können, über die die Mehrheit anderer Endnutzer verfügt, sollten die zuständigen Behörden erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung nationaler Voraussetzungen und nach Konsultation von Endnutzern mit Behinderungen angeben, welche Verbraucherschutzanforderungen Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf Endnutzer mit Behinderungen zu erfüllen haben. Zu solchen Anforderungen kann insbesondere gehören, dass Anbieter gewährleisten müssen, dass Endnutzer mit Behinderungen ihre Dienste zu Bedingungen, einschließlich Preise, Tarife und Qualität, nutzen können, die den für andere Endnutzer geltenden Bedingungen entsprechen, ungeachtet zusätzlicher Kosten, die diesen Anbietern entstehen. Sie können auch Anforderungen an die Vorleistungsvereinbarungen zwischen Anbietern umfassen. Um eine unzumutbare Belastung der Diensteanbieter zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Ziele der Gleichwertigkeit des Zugangs und der Auswahlmöglichkeiten auch ohne solche Maßnahmen erreicht werden können.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden genaue Anforderungen festlegen, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer…
Die Interessen von Endnutzern mit Behinderungen sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bei der Planung und Erbringung der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, soweit dies angemessen ist, dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen…
Damit behinderte Endnutzer den Wettbewerb und die Auswahl von Diensteanbietern nutzen können, über die die Mehrheit anderer Endnutzer verfügt, sollten die…
Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden können, welche Inhalte sie…
Zur Ausübung ihrer Rechte auf Zugang zu und Verbreitung von Informationen und Inhalten sowie auf Nutzung und Bereitstellung von Anwendungen und Diensten ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.