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Zusätzlich zum Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt diese Richtlinie neue strengere Anforderungen für die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit in Bezug auf zugehörige Endgeräte sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste für Endnutzer mit Behinderungen fest. Deshalb ist die entsprechende, in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit von Endeinrichtungen für Endnutzer mit Behinderungen zu fördern, nun obsolet und sollte aufgehoben werden.
Elektronische Identifizierungsmittel, Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte werden in einfacher und verständlicher…
Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste und damit verbundener Produkte und der…
Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die…
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der…
In den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, in denen Verfahren für die Vergabe…
Um es den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der durchgehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.