Erwägungsgrund 42 32018L1972
Die Vorteile des Binnenmarkts für die Diensteanbieter und Endnutzer lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und andere elektronische Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig ist und sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf eine deklaratorische Meldung beschränken. Wenn die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste die Aufnahme ihrer Tätigkeit melden müssen, so sollte eine solche Meldung für die Anbieter keine Verwaltungskosten mit sich bringen, und sie könnte über eine Anlaufstelle auf der Website der zuständigen Behörden verfügbar gemacht werden. Um eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere für europaweit tätige Betreiber, zu unterstützen, sollte das GEREK eine Datenbank solcher Meldungen einrichten und pflegen. Die zuständigen Behörden sollten dem GEREK nur vollständige Meldungen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung von Netzen oder Diensten in keiner Weise — auch nicht unter Berufung auf unvollständige Meldungen — behindern.