Art. 1 32023D0852BESCHLUSS (EU) 2023/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Menge der Zertifikate, die bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union einzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Der letzte Satz in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/1814 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes…
Erwägungsgrund 12 32023D0852BESCHLUSS (EU) 2023/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Menge der Zertifikate, die bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union einzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss (EU) 2015/1814 wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, und der Prozentsatz für die Festlegung…
Art. 1 32026D2145BESCHLUSS (EU) 2026/2145 DES RATES vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1875 über den im Namen der Europäischen Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt
Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1875 erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2038. Er wird erforderlichenfalls überprüft und…
Art. 1 32026D2144BESCHLUSS (EU) 2026/2144 DES RATES vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1765 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist
Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1765 erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2038. Er wird erforderlichenfalls überprüft und…
Art. 2 32023L0959RICHTLINIE (EU) 2023/959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert: