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Der Beschluss (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: Die gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate gelten für die Zwecke der Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate als vergeben.“
Die Absätze 5 und 5a erhalten folgende Fassung Unbeschadet der Gesamtmenge der nach diesem Absatz abzuziehenden Zertifikate werden die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate bis zum 31. Dezember 2030 bei der Ermittlung des von den Mitgliedstaaten beizusteuernden Anteils an dieser Gesamtmenge nicht berücksichtigt.
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Anwendung der Marktstabilitätsreserve für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie für weitere Sektoren
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Überprüfung Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Funktionsweise der Reserve. In dem Bericht sollten die einschlägigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der Industrie unter anderem in Bezug auf die Kennzahlen BIP, Beschäftigung und Investitionen behandelt werden. Die Kommission überprüft die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin sowie anschließend alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes und richtet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei jeder Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses in die Reserve einzustellenden Zertifikate, auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate, auch mit Blick auf eine mögliche Anpassung dieses Schwellenwerts im Einklang mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie auf die Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 6 bzw. 7 des vorliegenden Beschlusses aus der Reserve freizugebenden Zertifikate gerichtet. Bei der Überprüfung widmet sich die Kommission auch der Frage, wie sich die Reserve auf Wachstum, Beschäftigung, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt.“
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Beschluss (EU) 2019/1754 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) erhält folgende Fassung:
In Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.