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Da nur noch wenig Zeit bleibt, bis die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, in Kraft gesetzt werden müssen, und um Rechtssicherheit zu gewährleisten und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Richtlinie schnellstmöglich in Kraft treten und sollte rückwirkend ab dem 23. Februar 2018 gelten.
Nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende…
In Anbetracht des knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende Richtlinie…
In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums bis zum Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte die vorliegende Verordnung…
In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten relevanten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 29. Dezember 2018…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.