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Zur Verwirklichung der genannten Ziele vereint die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der Gesetzgebungsakte der Union zur Energieeffizienz eine Neubewertung des Energieeffizienzziels der Union für 2030, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 2014 gefordert, eine Überprüfung der zentralen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und eine Stärkung des Finanzierungsrahmens einschließlich des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), wodurch letztendlich die finanziellen Voraussetzungen für Energieeffizienzinvestitionen auf dem Markt verbessert werden.
Kommt die Kommission im Bereich der Energieeffizienz aufgrund ihrer gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 bis 2022, 2025 und 2027 vorgenommenen Bewertung unbeschadet…
In den Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 billigte der Europäische Rat einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030, mit dem…
Nach dem durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 eingefügten Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU müssen die Mitgliedstaaten indikative nationale…
Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zu den…
Als Teil ihrer Strategie Europa 2020 hat sich die Union das Ziel gesetzt, bis 2020 ihre Energieeffizienz um 20 % zu verbessern; zu diesem Zweck wurde die…
Die Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik zu schaffen. Energieeffizienz ist eine entscheidende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.