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Die Anwendung der für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft geltenden Bestimmungen sollte andere im Unionsrecht verankerte Bestimmungen, insbesondere Artikel 28, Artikel 50 Absätze 4a und 4b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, das Chemikalienrecht geltenden Rechtsvorschriften und das Rechts für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte, nicht berühren. Vom Ende der Abfalleigenschaft kann erst ausgegangen werden, wenn Stoffe oder Gegenstände die einschlägigen, für Produkte geltenden Vorschriften erfüllen. Bestimmungen für das Ende der Abfalleigenschaft können in produktspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt werden.
Wurden keine Kriterien auf Unionsebene gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1…
In dieser Verordnung werden Kriterien festgelegt, nach denen Material, das Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG darstellt, seine Abfalleigenschaft…
Bevor für Stoffe und Gegenstände die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft gemäß den Anforderungen nach § 5…
Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition sollten nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf…
Um den Akteuren auf den Märkten für Sekundärrohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten…
Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für bestimmte Fragen festzulegen, etwa für die Frage, unter welchen Bedingungen ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.