Erwägungsgrund 19 32019R1009
Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, z. B. Struvit, Biokohle und Ascheprodukte, gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Düngeprodukte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat. Diese Anforderungen an EU-Düngeprodukte sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten, und daher sollten Düngeprodukte, die solche verwerteten Abfallmaterialien enthalten oder daraus bestehen, Zugang zum Binnenmarkt erhalten können. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sich den technischen Fortschritt zunutze zu machen und stärker darauf hinzuwirken, dass die Hersteller wertvolle Abfallströme in größerem Maße nutzen, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen und die unionsweiten Anforderungen für die Verwertung dieser Produkte festzulegen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, mit denen ohne unnötige Verzögerungen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von für die Herstellung von EU-Düngeprodukten zulässigen Komponentenmaterialien festgelegt werden können.