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In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „nicht gefährliche Abfälle“, „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Lebensmittelabfall“, „stoffliche Verwertung“, „Verfüllung“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.
Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“,…
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“,…
Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Vermeidung“, „Wiederverwendung“,…
Zusätzlich gelten die Begriffsbestimmungen für „gefährlicher Abfall“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Vermeidung“, „Wiederverwendung“, „Behandlung“,…
Es ist somit notwendig, die Richtlinie 2006/12/EG zu überarbeiten, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären,…
Definitionen von Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling sollten in diese Richtlinie aufgenommen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.