Erwägungsgrund 3 32026R1738
In der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind harmonisierte Anforderungen an die Behandlung von Altfahrzeugen und Zielvorgaben für Wiederverwendung und Recycling sowie für Wiederverwendung und Verwertung festgelegt. Die Richtlinie enthält Pflichten in Bezug auf die Sammlung von Altfahrzeugen sowie Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer, wobei insbesondere die Verwendung von Schwermetallen in Fahrzeugen eingeschränkt wird. Mit der Richtlinie werden zudem grundlegende Regeln für die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt, wonach Fahrzeughersteller einen Teil der Kosten für die Sammlung von Altfahrzeugen übernehmen müssen.