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Nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Mitgliedstaaten die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ausschließlich einer Verwaltungsbehörde übertragen, was in den meisten Mitgliedstaaten der Fall ist, oder sowohl Justizorgane als auch Verwaltungsbehörden damit betrauen. Im letzteren Fall ist die Verwaltungsbehörde jedenfalls in erster Linie für die Durchführung der Untersuchung zuständig, während dem Justizorgan üblicherweise die Befugnis zugewiesen wird, über die Verhängung von Geldbußen zu entscheiden; das Justizorgan kann auch befugt sein, andere Entscheidungen zu treffen, wie die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderer…
Um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen…
Wird einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, eine Geldbuße auferlegt, sollte zu diesem Zweck der Begriff…
Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.