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Um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV entweder selbst im Rahmen der von ihnen geführten Verfahren, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu verhängen, sofern die Verfahren die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Geldbußen erlauben, oder im Rahmen von nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren die Verhängung von Geldbußen zu beantragen. Nationale Rechtsvorschriften über die Verhängung gerichtlicher Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV in Strafverfahren bleiben davon unberührt, sofern die Zuwiderhandlung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Straftat darstellt und sofern dies nicht der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV entgegensteht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst…
Um zu gewährleisten, dass für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ein Anreiz besteht, sich den Untersuchungsmaßnahmen und Entscheidungen der nationalen…
Um eine wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102…
Um zu gewährleisten, dass die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV verhängten Geldbußen die wirtschaftliche Tragweite der Zuwiderhandlung…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung…
Die Einführung von grundlegenden Garantien, mit denen gewährleistet werden soll, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Artikel 101 und 102 AEUV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.