Erwägungsgrund 9 32018L1972
Um es den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie auf bestimmte Aspekte von Funkanlagen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2014/53/EU ausgedehnt werden, sowie auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu erleichtern. Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden die Netzbetreiber und die Hersteller von Einrichtungen zur Zusammenarbeit auffordern, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten zu erleichtern. Die nicht-exklusive Funkfrequenznutzung zur Eigennutzung von Funkendgeräten sollte auch Gegenstand dieser Richtlinie sein, um eine koordinierte Vorgehensweise im Hinblick auf ihre Genehmigung zu gewährleisten, auch wenn kein Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.