Erwägungsgrund 6 32019L0001
Durch die uneinheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV — unabhängig davon, ob es sich um eine alleinige Anwendung oder eine parallele Anwendung mit dem nationalen Wettbewerbsrecht handelt — bleiben Gelegenheiten zur Beseitigung von Hindernissen für den Markteintritt und zur unionsweiten Schaffung von faireren wettbewerbsorientierten Märkten, auf denen Unternehmen in einem leistungsorientierten Wettbewerb zueinander stehen, ungenutzt. Unternehmen und Verbraucher haben besonders in den Mitgliedstaaten das Nachsehen, in denen die nationalen Wettbewerbsbehörden vergleichsweise schlecht für eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften gerüstet sind. Ein leistungsorientierter Wettbewerb zwischen Unternehmen wird verhindert, wenn es Schutzzonen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gibt, da beispielsweise entsprechende Beweismittel nicht erhoben werden können oder Unternehmen die Möglichkeit haben, sich Geldbußen zu entziehen. Solche Umstände stellen für Unternehmen Negativanreize dar, die sie davon abhalten, in den betreffenden Markt einzutreten, ihr Niederlassungsrecht auszuüben und auf dem Markt Waren und Dienstleistungen anzubieten. Verbraucher in Mitgliedstaaten, in denen das Wettbewerbsrecht weniger strikt durchgesetzt wird, kommen in geringerem Maße in den Genuss der Vorteile einer wirksamen Durchsetzung. Daher wird durch die uneinheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV — unabhängig davon, ob es sich um eine alleinige Anwendung oder eine parallele Anwendung mit dem nationalen Wettbewerbsrecht handelt — in der Union der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht und dessen reibungsloses Funktionieren beeinträchtigt.