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Die Untersuchungsbefugnisse der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten den mit dem digitalen Umfeld einhergehenden Herausforderungen im Bereich der Umsetzung angemessen sein und die nationalen Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzen, alle — auch forensische — Informationen, die das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die Gegenstand der Untersuchungsmaßnahme ist, betreffen, in digitaler Form zu beschaffen, und zwar unabhängig von dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind, wie beispielsweise Laptops, Mobiltelefone, andere mobile Geräte oder Cloud-Speicherung.
Im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Durchführung von Nachprüfungen die…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Befugnisse verfügen, um von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte zu verlangen, die…
Wird den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis erteilt, alle Informationen zu einem Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung ist, auch in digitaler…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten in Bezug auf qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, sachkundige rechtliche und wirtschaftliche Bewertungen…
Um eine unnötige Verlängerung von Nachprüfungen möglichst zu begrenzen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.