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Um die Bedingung einer ernsthaften, uneingeschränkten, kontinuierlichen und zügigen Zusammenarbeit zu erfüllen, sollte der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem er erwägt, einen Antrag bei der nationalen Wettbewerbsbehörde zu stellen, diese Tatsache oder den Inhalt des in Erwägung gezogenen Antrags niemandem gegenüber offengelegt haben, mit Ausnahme anderer nationaler Wettbewerbsbehörden, der Kommission oder der Wettbewerbsbehörden von Drittländern. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften sein Verhalten anderen Behörden zu melden, es hindert ihn lediglich daran, diesen Behörden gegenüber die Tatsache offenzulegen, dass er einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung erwägt, und ihnen Kronzeugenerklärungen zu übermitteln. Kommt der Antragsteller seinen Pflichten gemäß diesen einschlägigen Rechtsvorschriften nach, so sollte er jedoch ebenfalls bedenken, dass es wichtig ist, eventuelle Untersuchungen seitens der nationalen Wettbewerbsbehörde nicht zu beeinträchtigen.
weder die Tatsache seiner Antragstellung noch den Inhalt seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung offenlegt, bis die nationale Wettbewerbsbehörde ihre…
bei der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung erhalten soll, von demselben Antragsteller ebenfalls ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung wie…
Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller ernsthaft, uneingeschränkt, kontinuierlich und zügig mit der nationalen…
Antragsteller sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen schriftlich Kronzeugenerklärungen abzugeben; und die…
Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beenden, es sei denn, eine…
Das Risiko, dass Material, mit dem sich Unternehmen, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen, selbst belasten, außerhalb der Untersuchung, für die es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.