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Damit sichergestellt ist, dass der Schutz vor Sanktionen, die in einem Strafverfahren gegen eine Person verhängt werden könnten, im Einklang mit den bestehenden Grundsätzen seines Rechtssystems steht, kann jeder Mitgliedstaat abweichend hiervon festlegen, dass die zuständigen Behörden — je nachdem, zu welchem Ergebnis sie gelangen, wenn sie ihr Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung und/oder Sanktionierung der Person gegen den Beitrag dieser Person zur Aufdeckung und Untersuchung des Kartells gegeneinander abwägen — zwischen dem Schutz der Person vor Sanktionen oder lediglich einer Abmilderung dieser Sanktionen wählen können. Neben anderen Faktoren kann in die Bewertung des Interesses an einer strafrechtlichen Verfolgung und/oder Sanktionierung der besagten Person einfließen, in welchem Umfang diese Person für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist oder dazu beigetragen hat.
Um die Einhaltung der geltenden Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 2 vorsehen, dass die…
Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung darüber, ob sie Sanktionen verhängen, und bei der Festlegung von Art und…
Damit der Schutz bei Beteiligung mehrerer Länder greifen kann, sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die für die Sanktionen oder die Verfolgung…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und…
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.