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Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch derzeitigen und früheren Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern des Stellers eines Antrags auf Geldbußenermäßigung Schutz vor Sanktionen oder eine Abmilderung der Sanktionen zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter…
Die Mitgliedstaaten können für Unternehmen, die eine Geldbußenermäßigung beantragen möchten, auch die Möglichkeit vorsehen, zunächst um einen Rang in der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußenermäßigungen nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden dem Antragsteller mitteilen, ob ihm ein bedingter Geldbußenerlass gewährt wurde. Der…
Rechtsunsicherheit darüber, ob derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter des…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten Unternehmen einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.