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Damit der Schutz bei Beteiligung mehrerer Länder greifen kann, sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständige Behörde nicht in dem gleichen Land wie die den Fall verfolgende Wettbewerbsbehörde befindet, vorsehen, dass die nationale Wettbewerbsbehörde des Landes der für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständigen Behörde für die notwendigen Kontakte zwischen den Behörden sorgt.
Damit der Schutz im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 bei Beteiligung mehrerer Rechtsordnungen greifen kann, sehen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die…
Damit sichergestellt ist, dass der Schutz vor Sanktionen, die in einem Strafverfahren gegen eine Person verhängt werden könnten, im Einklang mit den bestehenden…
Die nationalen Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne dieser Richtlinie befasst sind, sollten die Befugnis…
In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV…
Die Sicherstellung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die für eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften erforderlichen Befugnisse…
Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen und sie mit den erforderlichen Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen ausstatten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.