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In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verfügen, ist eine enge Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden untereinander und mit der Kommission erforderlich. Insbesondere dann, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde nach Maßgabe des eigenen nationalen Rechts im Namen einer anderen nationalen Wettbewerbsbehörde eine Nachprüfung oder eine Befragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt, sollte es möglich sein, dass die Beamten der um Amtshilfe ersuchenden Behörde anwesend sind und Unterstützung leisten, um die Wirksamkeit solcher Nachprüfungen und Befragungen durch zusätzliche Ressourcen, Kenntnisse und Know-how zu erhöhen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten ebenfalls befugt sein, andere nationale Wettbewerbsbehörden um Unterstützung bei der Feststellung zu ersuchen, ob ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung Untersuchungsmaßnahmen oder Entscheidungen der um Amtshilfe ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde nicht nachgekommen ist.
Wenn für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden eine Nachprüfung nach Artikel 22…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Lücken und Beschränkungen in Bezug auf die Instrumente und Garantien, mit denen die nationalen Wettbewerbsbehörden ausgestattet sind, untergraben das System der…
Wird den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis erteilt, alle Informationen zu einem Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung ist, auch in digitaler…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam…
Für die öffentliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV sorgen die nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission parallel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.