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Um zu gewährleisten, dass Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes effizient und wirksam bearbeitet werden, sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sowohl eine für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde als auch ein für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan als nationale Wettbewerbsbehörden für die Zwecke der Durchsetzung der Artikel 101 oder 102 AEUV gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 der vorliegenden Richtlinie benannt wurden, die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Möglichkeit haben, direkt bei dem für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorgan Klage zu erheben. Sind ferner nationale Gerichte in Verfahren gegen Entscheidungen seitens nationaler Wettbewerbsbehörden, die Artikel 101 oder 102 AEUV anwenden, tätig, so sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden uneingeschränkt befugt sein, sich eigenständig als Klägerin oder Beklagte an diesen Verfahren zu beteiligen, und ihnen sollten dieselben Rechte eingeräumt werden wie diesen Verfahrensparteien.
Mitgliedstaaten, die sowohl eine für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde als auch ein für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan als für…
„nationale Wettbewerbsbehörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als für die Anwendung der Artikel 101…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, bei der Auswahl der Fälle, in denen sie Verfahren zur Durchsetzung…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung…
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, die Artikel 101 und 102…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.