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Um die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die nationalen Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten, sind praktikable Vorschriften für Verjährungsfristen erforderlich. Insbesondere sollten in einem System paralleler Zuständigkeiten in nationalem Recht vorgesehene Verjährungsfristen gehemmt oder ausgesetzt werden, solange Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder bei der Kommission laufen. Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Fristhemmung oder -aussetzung nicht daran gehindert werden, absolute Verjährungsfristen beizubehalten oder einzuführen, sofern die Dauer dieser Verjährungsfristen die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig macht.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder — je nach nationalem Recht — unterbrochen wird, wenn eine Wettbewerbsbehörde…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam…
Einstweilige Maßnahmen können ein wichtiges Mittel darstellen, um sicherzustellen, dass die betreffende Zuwiderhandlung während einer laufenden Untersuchung den…
Die Einführung von grundlegenden Garantien, mit denen gewährleistet werden soll, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Artikel 101 und 102 AEUV…
Im Hinblick auf Fragen der Verjährung ist es notwendig, die geltenden Vorschriften dadurch zu vereinfachen, dass die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung…
Lücken und Beschränkungen in Bezug auf die Instrumente und Garantien, mit denen die nationalen Wettbewerbsbehörden ausgestattet sind, untergraben das System der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.