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Beweismittel sind ein wichtiges Element bei der Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten die Möglichkeit haben, relevante Beweismittel unabhängig davon, ob es sich um Beweismittel in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form oder um andere Aufzeichnungen handelt, zu berücksichtigen. Hierzu sollten auch von natürlichen oder juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, angefertigte verdeckte Aufzeichnungen gehören, sofern diese Aufzeichnungen nicht die einzigen Beweismittel darstellen. Dies sollte unbeschadet des Rechts auf Anhörung und unbeschadet der Zulässigkeit von Aufzeichnungen, die von Behörden angefertigt oder erlangt wurden, gelten. Desgleichen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden elektronische Nachrichten als relevante Beweismittel betrachten können, unabhängig davon, ob diese Nachrichten ungelesen erscheinen oder gelöscht wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterlagen, mündliche Erklärungen, elektronische Nachrichten, Aufzeichnungen und alle sonstigen Gegenstände, die…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Befugnis zur Durchführung von Befragungen ein wirksames Instrument zur Beweiserhebung ist und den Wettbewerbsbehörden dabei…
Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden setzen ein in der ganzen Union…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Befugnisse verfügen, um von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte zu verlangen, die…
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Wettbewerbsbehörden von sich aus den nationalen Gerichten schriftliche Stellungnahmen zur…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.