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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung des Zugriffs der für die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verantwortlichen zentralen Meldestellen und Behörden auf Informationen und die Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Durchführung von Finanzermittlungen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von präzisen Strafregisterinformationen über…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und…
Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, auf Ebene…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz gefährdeter Personen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen zu erleichtern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.