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In den Anhängen V und VI der Richtlinie 2000/54/EG sind die Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstufen für Laboratorien, Tierhaltungsräume und industrielle Verfahren festgelegt. Die Anhänge V und VI sollten dahingehend geändert und neu strukturiert werden, dass sie mit den in der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen im Einklang stehen und diese berücksichtigen.
Mit der Richtlinie (EU) 2019/1833 wurden auch Anhang V und Anhang VI der Richtlinie 2000/54/EG geändert, in denen die Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstufen…
Laboratorien, in denen Arbeiten durchgeführt werden, die den Einsatz von biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 zu Forschungs-, Entwicklungs-,…
Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG wurde berücksichtigt, dass das derzeitige Schutzniveau für…
In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zur technischen Aktualisierung der Anhänge der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe…
In Anhang II Nummer 5 wird auf mehrere der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Gefahrenkategorien Bezug…
Die Anhänge V und VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.