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Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG wurde berücksichtigt, dass das derzeitige Schutzniveau für Arbeitnehmer/-innen, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können, aufrechterhalten werden muss, und es wurde sichergestellt, dass die Änderungen nur wissenschaftliche Entwicklungen in dem Bereich betreffen, die Anpassungen rein technischer Art am Arbeitsplatz erfordern.
In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zur technischen Aktualisierung der Anhänge der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe…
Die Notwendigkeit, das bestehende Schutzniveau für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufes biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder…
Die Richtlinie 2000/54/EG enthält Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der…
Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen,…
Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen,…
Mit der Richtlinie (EU) 2019/1833 wurden auch Anhang V und Anhang VI der Richtlinie 2000/54/EG geändert, in denen die Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstufen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.